Statuten des KPV

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  • Der Verband (Verein) führt den Namen ”Kärntner Padel Verband“.
  • Er hat seinen Sitz in Klagenfurt und erstreckt seine Tätigkeit auf Kärnten und Umgebung.
  • Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verband (Verein), dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Padel Sports durch den Aufbau einer Interessensvertretung in der Form eines Padel Landesverbands zur Unterstützung und dem Zusammenschluss aller Padel Vereine.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    • Pflege aller Arten des Padelsports für alle Altersstufen, insbesondere der Schuljugend.
    • Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben, Turnieren und Meisterschaften.
    • Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Tagungen und Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.
    • Erwerb, Bau, Einrichtung und Betrieb von Turn- und Sportanlagen sowie Vereinslokalen.
    • Förderung des Schulsports.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    • Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen
    • Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
    • Einnahmen aus Werbung und Sponsoren
    • Spenden und Vermächtnisse

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins (Verbands) gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit; außerordentliche Mitglieder fördern vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags; Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglieder können alle Vereine Kärntens und Umgebung werden.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der sie ohne Angabe von Gründen verweigern kann.
  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
  • Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn diese trotz Mahnung mit Beitragszahlungen im Rückstand sind oder grob gegen Mitgliedspflichten verstoßen.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Mitglieder dürfen an allen Veranstaltungen teilnehmen und Einrichtungen nutzen.
  • Das Stimmrecht in der Generalversammlung wird von jedem Mitgliedsverein auf einen Vertreter übertragen; Ehrenmitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt.
  • Mitglieder verpflichten sich zur Förderung des Vereins und zur Einhaltung der Vereinsstatuten.

§ 8: Vereinsorgane

Die Vereinsorgane umfassen die Generalversammlung, den Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9: Generalversammlung

  • Die Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt, außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einberufen werden.
  • Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die über einen Vereinsvertreter je Mitgliedsverein abstimmen.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung entscheidet über:

  • Voranschlag und Rechnungsabschlüsse
  • Wahl und Enthebung der Vorstandsmitglieder
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins

§ 11: Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer.
  • Er wird alle vier Jahre gewählt und ist das Leitungsorgan des Vereins.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  • Der Präsident führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.
  • Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten und führt die Protokolle.
  • Der Vizepräsident ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung verantwortlich.

§ 14: Rechnungsprüfer

  • Zwei Rechnungsprüfer kontrollieren die Vereinsfinanzen und berichten an die Generalversammlung.

§ 15: Schiedsgericht

  • Ein Schiedsgericht entscheidet bei vereinsinternen Streitigkeiten und besteht aus drei Mitgliedern.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit in der Generalversammlung beschlossen werden.
  • Bei Auflösung wird das Vereinsvermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt oder einer Organisation mit ähnlichen Zielen übertragen.

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